Vereinssatzung
§1 Name und Sitz
Er ist unter der Nummer 165 in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Staßfurt eingetragen.Der Sitz des Vereins ist Staßfurt.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist es, das Gymnasium in seinem Bemühen zu unterstützen, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere:
- Finanzmittel für die Ausgestaltung der Schule zur Verfügung zu stellen;
- die Schule und ihre Schüler bei der Durchführung von Schul-, Kultur- und Sportveranstaltungen finanziell zu unterstützen;
- die Unterstützung von Projekten und gemeinnützigen Vereinen, die sich der Kinder- und Jugendarbeit widmen.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6 a (neu) Ehrenamtspauschale
Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe der Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein ist offen für Schüler und Beschäftigte sowie Ehemalige und Freunde der Schule. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Zahlung des festgesetzten Mindestmitgliedsbeitrages.
Mitgliedern, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Entwicklung der Schule verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die jederzeit zum Schluss des laufenden Kalenderjahres möglich ist.
Sie endet ferner durch Ausschluss aus wichtigem Grund, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 9 Beiträge
Einnahmen des Vereins sind Mitgliedsbeiträge sowie Spenden, Zuschüsse, Projektmittel und Beiträge von Schülern für die Durchführung von Veranstaltungen der Schule.
Der Jahresmindestmitgliedsbeitrag beträgt 30,00 €.
Der Vorstand kann Abweichungen beschließen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Gremien berufen werden.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und die Abwahl des Vorstandes, die Entgegennahme der Berichte und die Entlastung des Vorstandes, die Bestellung der Kassenprüfer sowie die Entgegennahme und Bestätigung ihrer Berichte, die Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in regelmäßigen Abständen statt.
Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes sowie die Festsetzung des Mindestmitgliederbeitrages.
Die Mitgliederversammlung wählt alle vier Jahre den Vorstand des Vereins.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt mit Versendung des Einladungsschreibens und Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen sowie durch Bekanntmachung in der Staßfurter Tageszeitung.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens einen Tag vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt.
Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll ist vom Vorstand zu bestätigen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (Einzelvertretung). Schriftführer und Kassenführer können den Verein nur gemeinsam vertreten.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied.
Der Vorstand kann zu den Vorstandssitzungen Gäste einladen.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt Kassenprüfer.
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Die Amtszeit ergibt sich aus § 12.
Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Vergabe der Finanzmittel
Zuwendungen können nur zu dem in § 3 genannten Zweck gewährt werden. Über die Vergabe aller Mittel entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit das Vergabegremium:
Ihm gehören an:
- der Vorstand,
- der Schulleiter,
- der Vorsitzende des Schulelternrates,
- der Vorsitzende des Schülerrates.
§ 15 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Dr.- Frank-Gymnasium Staßfurt und ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke unter Beachtung von § 3 der Satzung zu verwenden.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung in der vorliegenden Fassung ist in der Mitgliederversammlung vom 24.09.2009 beschlossen worden und tritt am Tag der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister in Kraft.
Staßfurt, ... . 11.2009
Unterzeichnet Vorsitzender
Unterzeichnet Schriftführerin
Beitrittserklärung Förderverein
Primachenko